Bauen mit der IBG - Tipps


Beispiel zur Ermittlung eines ästhetischen Minderungsbetrags



Mangel: Putz der Fassade eines EFH weist Farbunterschiede auf.

Putz der Fassade
Wert: 10.000,-
(lediglich Beispielzahl, nicht realistisch)
Ästhetischer Wert
30% (3.000,-)
Technischer Wert
70% (7.000,-)
Oberfläche (glatt, rau, ...)
10% (1.000,-)
Farbe (Farbunterschiede)
7,5% (750,-)
Beschädigungen (Schlagstellen, ...)
12,5% (1250,-)
kein Schaden
kein Schaden geschädigt ,
gemindert zu 50% (375,-)*
kein Schaden
Minderung 375,-
*Der Grad der Beeinträchtigung (im o. g. Beispiel unter "geschädigt" "gemindert zu 50%") wird nach folgender Werteskala bemessen:
  • 100% wertlos, unbrauchbar
  • 90% ungenügend, Verwertbarkeit fraglich
  • 80% unzulänglich, aber noch zumutbar
  • 70% nicht ausreichend, schwerwiegender Mangel
  • 60%, ausreichend, erheblicher Mangel
  • 50% unbefriedigend, mittelschwerer Mangel
  • 40% noch befriedigend, teilweise mangelhaft
  • 30% leichter Mangel
  • 20% sehr leichter Mangel, etwas beeinträchtigt
  • 10% gut, fast nicht beeinträchtigt
  • 0% mangelfrei

Da der Putz trotz des Mangels seine technische Funktion behält und nur ein Teilaspekt der Ästethik gestört ist, ergibt sich bei dem fiktiven Beispiel eine Minderung von 375,-. Strittig ist bei der Einschätzung manchmal, welche Prozentsätze angesetzt werden müssen. So wird beim Beispiel der Fassade auch durchaus ein 50%iger Wert für den ästhetischen Eindruck zu rechtfertigen sein.

Unabhängig davon sollte natürlich geprüft werden, ob noch ein merkantiler Minderwert hinzutritt, der durch eine verringerte Vermarktungsfähigkeit des Bauwerks bedingt wird. Soll das Bauwerk vermietet werden, so wird auch ein durch den Mangel bedingter abgeminderter Mietzins berücksichtigt.



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